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Satzung Eichstätter Diözesangeschichtsverein e. V.

§ 1    Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Eichstätter Diözesangeschichtsverein e. V.“.

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er soll ein freier Zusammenschluss gemäß c. 215 CIC sein.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt.

 § 2    Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Erforschung und Pflege der Geschichte der Kirche und des Glaubens in der Diözese und der Geschichte des Hochstifts Eichstätt.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
    a)    wissenschaftliche Veröffentlichungen, Vorträge und Tagungen;
    b)    die Förderung von Vorhaben und Projekten, welche dem Vereinszweck dienen;
    c)    die Unterstützung bei der Pflege der Monumente und Dokumente der Geschichte der Kirche und des Glaubens in der Diözese und der Geschichte des Hochstifts Eichstätt;
    d)    die Zusammenfassung der in der Erforschung der regionalen Kirchengeschichte tätigen Kräfte, z. B. in einem Arbeitskreis „Diözesangeschichtsforschung“;
    e)    die Kooperation mit in der Diözese tätigen historischen Institutionen und Vereinen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Vereinsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Pflege und Erforschung der Geschichte von Hochstift und Bistum Eichstätt interessiert. Ebenso kann jede juristische Person Mitglied werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
    Eine etwaige Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft. Sie endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  4. Der Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt während des Jahres ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.
  8. Der Gesamtvorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Ehrenmitglieder berufen.

§ 5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der vertretungsberechtigte Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6    Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und bis zu sieben Beisitzern (davon bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, bis zu drei vom vertretungsberechtigten Vorstand und den gewählten Beisitzern berufene Mitglieder, ein von der Diözese Eichstätt nach § 6 Abs. 3 entsandtes Mitglied).
  3. Die Diözese Eichstätt kann den Referenten für diözesangeschichtliche Aufgaben des Bistums Eichstätt als Beisitzer in den Vorstand entsenden (vgl. § 6 Abs. 2).
  4. Der Gesamtvorstand kann als Beisitzer in den Vorstand berufen einen Redakteur, einen Vertreter aus den diözesanen Bereichen Archiv, Kunst- und Denkmalwesen, Seminarbibliothek und einen Vertreter der kanonischen Lebensformen.
  5. Der vertretungsberechtigte Vorstand und bis zu drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlversammlung einen Wahlleiter sowie zwei Wahlhelfer. Die Wahl kann öffentlich durch Akklamation erfolgen. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied bei der Mitgliederversammlung dies wünscht.
  6. Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands oder der gewählten Beisitzer vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.

§ 7    Dem Bischof von Eichstätt wird das Protektorat des Vereins angetragen.

§ 8    Aufgaben des Vorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, bei denen nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Er führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und hat insbesondere folgende Aufgabe:
    a)    Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    b)    Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane;
    c)    Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen;
    d)    Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichts;
    e)    Entscheidung über Erwerb der Mitgliedschaft;
    f)    Realisierung oder Förderung von Publikationen zur Bistums- und Hochstiftsgeschichte. Für die Publikationen kann der Gesamtvorstand einen verantwortlichen Redaktionsleiter ernennen.
  2. Der Gesamtvorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen, der nicht Vereinsmitglied oder Vorstandsmitglied sein muss. Dazu kann der Gesamtvorstand eine eigene Ordnung erlassen.
  3. Der Gesamtvorstand ist mindestens zweimal jährlich durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Gesamtvorstands. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitglieds des Gesamtvorstands ist unverzüglich eine Sitzung des Gesamtvorstands einzuberufen.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Mitglieder des Gesamtvorstands sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
  6. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder eine sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  7. Über die Sitzungen des Gesamtvorstands ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. Vorsitzenden (vertretungsweise durch den 2. Vorsitzenden) zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Gesamtvorstands innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten ist.

§ 9    Vertretung des Vereins

Den Verein vertreten zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinsam, darunter jedoch immer der 1. oder der 2. Vorsitzende. Die Beisitzer sind zur Vertretung des Vereins nach außen nicht berechtigt.

§ 10    Niederschrift und Beurkundung von Beschlüssen

  1. Der Schriftführer fertigt über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift, in der zumindest der Gang der Beratung und die Beratungsergebnisse festzuhalten sind.
  2. Die Niederschrift wird vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 11    Arbeitskreise

  1. Der Gesamtvorstand kann für die Vereinsarbeit Arbeitskreise bilden, in die er auch Nichtvereinsmitglieder berufen darf.
  2. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der an den Sitzungen des Gesamtvorstands beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen kann.

§ 12    Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10  der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a)    die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers und von bis zu drei Beisitzern;
    b)    Beratung und Beschlussfassung über die Grundzüge der Tätigkeit des Vereins;
    c)    die Entgegennahme und Verabschiedung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstandes nach der Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer;
    d)    die Entlastung des Gesamtvorstands;
    e)    die Festsetzung  von Mitgliedsbeiträgen;
    f)    die Änderung der Satzung;
    g)    die Auflösung des Vereins.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, vertretungsweise der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

§ 13    Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Vereins, des Vereinszwecks oder über seine Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Abtei St. Walburg und die Abtei Plankstetten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


Vorstehende Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung des Vereins am Freitag, 21. Oktober 2011.

Eichstätt, 21. Oktober 2011

Die gesamte Satzung als pdf-Datei hier zum Download

Veranstaltungen und Termine

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Mittwoch, 10. April
18.30 Uhr
Stefan Weyergraf-Streit: Neu entdeckte Selbstbildnisse Loy Herings
Ort: Eichstätt, St. Walburg, Konferenzraum
Veranstalter: Eichstätter Diözesangeschichtsverein
20.00 Uhr
Mitgliederversammlung
Ort: Eichstätt, St. Walburg, Konferenzraum
Veranstalter: Eichstätter Diözesangeschichtsverein

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